Recht auf Genießen. Zur Entstehung des Begriffs
Werbebrief, den ich gestern, als ich an diesem Artikel saß, im Briefkasten fand
Der Sadist arbeitet immer in fremdem Auftrag, so lautet eine der Hauptthesen von Lacan über das sadistische Begehren. Im Kino – etwa in den James-Bond-Filmen – wird uns der Sadist häufig so präsentiert, wie er sich sehen möchte, als selbstbestimmtes Wesen. Tatsächlich aber unterwirft er sich, bewusst oder unbewusst, einem fremden Willen, Lacan nennt ihn den „Willen zum Genießen“. Der grausame Gott, für dessen Genießen sich die Folterer abrackern, heißt bei Sade „das höchste Wesen der Bösartigkeit“; Sade ist, seinem militanten Atheismus zum Trotz, gläubig.1
Hier eine philologische Anmerkung zur Genealogie des Konzepts „Wille zum Genießen“ und des „Rechts auf den Genuss“.
Versionen des Rechts auf Genießen
Sade 1795
Sade veröffentlicht 1795 Die Philosophie im Boudoir oder Die lasterhaften Lehrmeister. Dialoge, zur Erziehung junger Damen bestimmt. Der fünfte Dialog dieser sexualpädagogischen (und pornographischen) Abhandlung wird durch eine politische Denkschrift unterbrochen; einer der Akteure, der Chevalier de Mirvel, liest eine Broschüre vor, die ein anderer Akteur, Dolmancé, am selben Tag im Palais d’Égalité gekauft hat und die Dolmancé, so wird angedeutet, selbst geschrieben hat. Das Traktat im Traktat trägt den Titel Franzosen, noch eine Anstrengung, wenn ihr Republikaner sein wollt.2 In ihr wird die sexualpolitische Verfassung einer neuen Republik entworfen. Ich zitiere die Passagen, auf die Lacan sich vor allem stützen wird:
„In den Städten sollten verschiedene Plätze eingerichtet werden, die gesund, weitläufig, angemessen möbliert und in jeder Hinsicht sicher sind; dort würden alle Geschlechter, alle Altersstufen, alle Geschöpfe den Launen der Libertins dargeboten, die kämen, um zu genießen; und völlige Unterordnung wäre die wichtigste Vorschrift für alle angebotenen Individuen; die kleinste Weigerung würde von dem, der sie erfahren hat, sofort nach eigenem Ermessen bestraft.“3
Den Libertins müssen sich in der neuen Republik alle Geschlechter aller Altersgruppen für den sexuellen Genuss zur Verfügung stellen und sich den Launen der Libertins vollkommen unterordnen.
„Wenn also unbestreitbar ist, daß die Natur uns das Recht verliehen hat, ausnahmslos alle Frauen zu begehren, so ist gleichfalls unbestreitbar, daß wir das Recht haben, sie zu zwingen, uns zu Willen zu sein, und zwar nicht ausschließlich, das widerspräche dem, was ich oben gesagt habe, sondern für den Augenblick. (Anm.)
Anmerkung.: Man sage nicht, ich widerspräche mir hier, da ich weiter oben behauptet habe, wir hätten kein Recht, eine Frau an uns zu binden, und jetzt höbe ich diesen Grundsatz wieder auf, wenn ich sagte, wir hätten das Recht, sie zu zwingen; ich wiederhole, daß es sich hier nur um sinnlichen Genuß, nicht um Eigentum handelt; ich habe keinen Eigentumsanspruch auf die Quelle, die an meinem Wege liegt, aber ich habe bestimmt das Recht, mir durch sie einen Genuß zu verschaffen; ich habe das Recht, ihr klares Wasser zu benutzen, das sie gegen meinen Durst bereithält; ebenso habe ich keinen rechtlichen Eigentumsanspruch auf diese oder jene Frau, aber ich habe unbestreitbar das Recht, mir durch sie einen Genuß zu verschaffen; ich habe das Recht, sie zur Unterwerfung zu zwingen, wenn sie mir diesen Genuß aus irgendeinem Grunde verweigert.
Alle Männer haben also das gleiche Recht auf den Genuß aller Frauen; es gibt keinen Mann, der gemäß den Gesetzen der Natur ein alleiniges und persönliches Anrecht auf eine Frau besäße. Das Gesetz, das sie zwingt, sich in den Lusthäusern, von denen die Rede war, zu prostituieren, sooft wir wollen, dieses Gesetz, das sie betraf, wenn sie dagegen verstoßen, ist also durchaus gerecht, und es gibt keinen legitimen oder berechtigten Einwand, den man dagegen ins Feld führen könnte.
Wenn die Gesetze, die ihr verkündet, gerecht sind, kann also ein Mann, der irgendeine Frau oder ein Mädchen genießen will, diese auffordern lassen, sich in einem der Häuser einzufinden, von denen ich gesprochen habe; und dort wird sie ihm unter der Aufsicht der Matronen dieses Venustempels ausgeliefert sein, um ihm demütig und gefügig in allem zu Willen zu sein, was seine Launen ihm mit ihr zu treiben eingeben mögen, wie seltsam und absonderlich diese Launen auch sein mögen; denn es gibt keine sexuelle Absonderlichkeit, die nicht natürlich und von der Natur zugelassen wäre. Man müßte also nur noch eine Altersgrenze bestimmen; nun behaupte ich aber, man kann das Alter nicht festlegen, ohne die Freiheit dessen einzuschränken, der das Genießen eines Mädchens dieses oder jenes Alters begehrt. Wer das Recht hat, die Frucht eines Baumes zu essen, kann sie doch zweifellos reif oder grün pflücken, wie es seinem Geschmack entspricht. Aber, wird man einwenden, es gibt ein Alter, in dem der Verkehr mit einem Mann der Gesundheit eines Mädchens schaden muß! Diese Überlegung ist wertlos; denn sobald man das Recht des Eigentums am Genuß zugibt, ist dieses Recht unabhängig von den Auswirkungen des Genusses; von diesem Augenblick an ist es gleichgültig, ob der Genuß dem Wesen, das sich ihm unterwerfen muss, zum Nutzen oder Schaden gereicht. Habe ich nicht bereits bewiesen, daß es legal ist, den Willen einer Frau in dieser Hinsicht zu brechen, und daß sie, sobald sie das Begehren nach dem Genießen erregt, sie sich diesem Genießen unterwerfen muss, ohne Rücksicht auf ihr egoistisches Gefühl? Das Gleiche gilt von der Gesundheit. Sobald die Rücksicht, die man auf sie nimmt, die das Genießen dessen, der ein Mädchen begehrt und der das Recht hat, von ihm Besitz zu ergreifen, vergehen läßt oder schwächt, wird diese Rücksicht hinfällig, weil es sich in dieser Untersuchung keineswegs darum handelt, was das Wesen erdulden mag, das von Natur und Gesetz dazu verurteilt ist, für einen Augenblick die Begierden eines anderen zu befriedigen, sondern nur darum, was dem Begehrenden zukommt. Und wir werden die Waage schon wieder ins Gleichgewicht bringen.“4
Alle Männer haben das Recht, alle Frauen dazu zu zwingen, ihnen vorübergehend für ihren Genuss, für ihre Wollust (jouissance) zur Verfügung zu stehen. Die Männer können ihren Launen nach Belieben nachgehen, wie seltsam diese auch sein mögen. Dies ist ein Recht auf Nießbrauch (jouissance), kein Eigentumsrecht. Dieses Recht soll mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
Sade fährt fort:
„Ja, wir werden das Gleichgewicht wieder herstellen, das sind wir den Frauen schuldig; wir sind den Frauen, die wir so grausam unterjocht haben, unbestreitbar eine Entschädigung schuldig, und das wird die Antwort auf die zweite Frage sein, die ich gestellt habe.
Wenn wir verlangen, wie wir es getan haben, daß alle Frauen sich unseren Begierden hingeben müssen, so müssen wir ihnen auch erlauben, die ihrigen reichlich zu befriedigen; unsere Gesetze müssen hierbei ihr feuriges Temperament berücksichtigen, und es ist absurd, daß ihre Ehre und ihre Tugend auf die Seite jener widernatürlichen Kraft ins Spiel gebracht wurde, die sie anwenden, um sich gegen die Neigungen zu stemmen, die ihnen in noch größerer Fülle als uns zuteil geworden sind; diese Ungerechtigkeit der Sitten ist um so schreiender, als wir uns einerseits mit unseren Verführungskünsten bemühen, sie schwach werden zu lassen, um sie dann dafür zu bestrafen, da sie den Anstrengungen erlegen sind, die wir gemacht haben, um sie zu Fall zu bringen. In dieser ungerechten Grausamkeit kommt, scheint mir, der ganze Unsinn unserer Sitten zum Ausdruck, und allein diese Ausführungen sollten uns bewußt werden lassen, wie nötig es ist, sie durch reinere Sitten zu ersetzen.
Ich sage also, daß die Frauen, die viel heftigere Neigungen für die Freuden der Wollust haben als wir, sich ihnen frei von allen Bindungen der Ehe und den Vorurteilen der Scham hingeben dürfen sollten, soviel sie wollen, so daß ihr Naturzustand völlig wiederhergestellt wäre; ich verlange, daß die Gesetze ihnen erlauben, sich so vielen Männern hinzugeben, wie sie wollen; ich verlange, daß ihnen wie den Männern der Genuß aller Geschlechter und aller Teile ihres Körpers erlaubt wird; und unter der besonderen Bedingung, daß sie selbst sich allen hingeben, von denen sie begehrt werden, müssen sie selbst die Freiheit haben, alle zu genießen, die sie, die Frauen, für würdig halten, sie zu befriedigen.“5
Die Frauen haben dasselbe Recht wie die Männer: beide Geschlechter müssen sich ihnen für ihren Genuss zur Verfügung stellen.
„Ist der Inzest gefährlicher [als der Ehebruch]? Nein, zweifellos nicht; er lockert die Familienbande und stärkt infolgedessen die Liebe der Bürger zum Vaterland; er wird uns von den höchsten Gesetzen der Natur vorgeschrieben, wir neigen ihm zu, und der Genuß von Wesen, die zu uns gehören, erscheint uns immer köstlicher als jeder andere. […] Wie konnten vernünftige Menschen die Abgeschmacktheit so weit treiben zu glauben, der Genuß seiner Mutter, seiner Schwester oder seiner Tochter könnte ein Verbrechen sein! Ist es nicht, frage ich, ein erbärmliches Vorurteil, das aus einem Menschen einen Verbrecher macht, wenn er für sein Genießen das Objekt vorzieht, das ihm durch sein natürliches Gefühl nähersteht als andere?“6
Das Inzestverbot ist aufgehoben. An seine Stelle tritt ein neues Gesetz: Jeder und jede kann jeden und jede jederzeit nach Belieben genießen.
Sade 1797
In Juliette sagt die Äbtissin Delbène:
„Was tue ich denn für ein Übel, welche Sünde begehe ich denn, wenn ich einem schönen Geschöpf begegne und ihm sage: ‚Leihen Sie mir den Teil Ihres Körpers, der mich einen Augenblick lang befriedigen kann, und genießen Sie, wenn’s Ihnen gefällt, von meinem Körper das, was Ihnen angenehm sein mag.‘?“7
Delbènes Äußerung besteht aus zwei Teilsätzen. Der erste Bestandteil legt eine Äußerungsregel, eine Regel, die bestimmt, wer zu wem etwas sagen darf. Die zweite Komponente (ab „Leihen Sie mir …“) fixiert den Inhalt der erlaubten Aussage. In der Terminologie der Sprechakttheorie kann man sagen: Die Äußerungsregel entspricht dem illokutionären Akt, der Aussageinhalt dem propositionalen Gehalt. In Lacans Begrifflichkeit (die er von Jakobson übernimmt): Der erste Teil bezieht sich auf den Äußerungsvorgang (énonciation), der zweite auf den Inhalt der Aussage (énoncé).
Die Äußerungsregel legt fest, dass der legitime Sender „ich“ ist und dass die legitimen Empfänger „alle schönen Geschöpfe“ sind. Der „ich“-Sender darf dem Empfänger „alle schönen Geschöpfe“ x sagen. Die Schönheit des Empfängers ist für Sade übrigens wesentlich.
Der Aussageinhalt bezieht sich auf den Genuss, und dies in Gestalt eines doppelten Anspruchs. Erste Forderung: Geben Sie mir einen Teil ihres Körpers, damit ich ihn genießen kann. Zweite Forderung: Nehmen Sie sich – wenn sie wollen – einen Teil meines Körpers, um ihn zu genießen.
Die geforderte Beziehung ist wechselseitig, die Wechselseitigkeit ist aber – wie aus dem Kontext hervorgeht – zeitversetzt. A befiehlt B, ihm Körperteile zum Genuss zur Verfügung zu stellen, ohne dass B zugleich Körperteile von A genießt. Später kann B von A das Umgekehrte verlangen.
Blanchot 1947
1947 schreibt Maurice Blanchot:
Sade „formuliert eine Art Erklärung der erotischen Menschenrechte, mit folgender Maxime als Grundprinzip, die für die Frauen wie für die Männer gilt: sich denjenigen hingeben, die einen begehren, alle diejenigen nehmen, die man will. ‚Was tue ich denn für ein Übel, welche Sünde begehe ich denn, wenn ich einem schönen Geschöpf begegne und ihm sage: ‚Leihen Sie mir den Teil Ihres Körpers, der mich einen Augenblick lang befriedigen kann, und genießen Sie, wenn’s Ihnen gefällt, von meinem Körper das, was Ihnen angenehm sein mag.‘?‘“8
Blanchot zitiert die Äußerung der Äbtissin und deutet sie doppelt. Er beschreibt sie als Erklärung der erotischen Menschenrechte und stellt sie damit in den Kontext von Franzosen noch eine Anstrengung, wenn ihr Republikaner sein wollt. Er bezeichnet sie außerdem als Maxime, die als Grundprinzip fungiert und spielt damit auf Kants Ethik an. Blanchot deutet an: Sade formuliert ein Menschenrecht, das von Kants Ethik her begriffen werden muss.
Lacan 1959/60
Im Ethik-Seminar kommentiert Lacan am 23. Dezember 1959 Sades Traktat Franzosen, noch eine Anstrengung, wenn ihr Republikaner sein wollt.
„Als Gesetz, als allgemeine Maxime unseres Handelns können wir etwas nehmen, was sich als das Recht artikulieren lässt, jeden beliebigen anderen als Instrument unserer Lust zu genießen.“9
Lacan spricht von einer „Maxime“ und orientiert sich damit an Blanchot (der von ihm an dieser Stelle nicht genannt wird, auf dessen Sade-Aufsatz Lacan später im Seminar jedoch zustimmend verweisen wird10 ). So wie Blanchot in Juliette, findet Lacan in der Philosophie im Boudoir eine Regel, die sich auf die Kantische Ethik beziehen lässt: die eine allgemeine Maxime ist und damit ein Gesetz.
Am 30. März 1960 zitierte er die bereits von Blanchot ziterte Passage aus Juliette:
„In seiner Lehre, daß das Gesetz des Genusses ich weiß nicht was für ein idealutopisches Gesellschaftssystem begründen könne, drückt sich Sade in der vor kurzem bei Pauvert, ich muß sagen, recht sauber neu besorgten Ausgabe der Juliette – was bis heute ein Buch ist, das unter dem Ladentisch verkauft wird – in Kursiv wie folgt aus – Leihen Sie mir den Teil Ihres Körpers, der mich für einen Augenblick befriedigen kann, und genießen Sie, wenn es Ihnen gefällt, den des meinen, der Ihnen angenehm sein mag.
Wir können in der Aussage dieses fundamentalen Gesetzes, in der sich ein Moment des Sadeschen Systems ausdrückt, soweit dieses sich als gesellschaftlich annehmbar behauptet, zum ersten Mal etwas auftauchen sehen, bei dem wir als Psychoanalytiker im Namen des Partialobjekts stehen geblieben sind.“11
Lacan 1963
1963 erscheint die erste Version von Kant mit Sade. Hier heißt es zu Sades Franzosen, noch eine Anstrengung, wenn ihr Republikaner sein wollt :
„Sagen wir, dass der Nerv der Streitschrift [factum12] in der Maxime des Rechts auf Genießen besteht, ungewöhnlich insofern, als sie herausgezogen wird und hier genau mit der Reichweite einer allgemeinen Regel proklamiert wird. Äußern wir sie folgendermaßen:
‚Ich habe das Recht, deinen Körper zu genießen, werde ich sagen zu wem ich Lust habe, und von diesem Recht werde ich Gebrauch machen, ohne daß irgendeine Grenze mich aufhält in der Laune der Einforderungen, die hierbei zu befriedigen nach meinem Geschmack ist.‘“13
Lacan kommt hier auf die Fassung zurück, die die Maxime in Juliette hat. Aus „Was tue ich denn für ein Übel, welche Sünde begehe ich denn, wenn ich einem schönen Geschöpf begegne und ihm sage …“ wird „Ich habe das Recht (..), werde ich sagen, zu wem ich Lust habe“.
Lacan 1966
In den Écrits lautet die Sadesche Maxime so:
‚Ich habe das Recht, deinen Körper zu genießen, kann jeder mir sagen, und von diesem Recht werde ich Gebrauch machen, ohne daß irgendeine Grenze mich aufhält in der Laune der Einforderungen, die hierbei zu befriedigen nach meinem Geschmack ist.‘“14
Aus „werde ich sagen zu wem ich Lust habe“ wird „kann jeder mir sagen“. Damit nimmt Lacan zwei Änderungen vor. Zum einen verwandelt er eine Prognose in eine Erlaubnis. Nicht „wird jeder mir sagen“, sondern „kann jeder mir sagen“. Jeder hat das Recht, ein bestimmtes Recht einzuklagen.
Zum anderen verändert sich das Verhältnis zwischen der Äußerung der Maxime und ihrem Aussageinhalt. In der Version von 1963 ist das Subjekt der Äußerung (der Verkünder der Maxime) identisch mit demjenigen Sprecher, der das Recht auf Genießen einklagt. In der Fassung von 1966 fällt das auseinander. Das Subjekt, das das Recht auf Genießen einklagen darf, ist ein anderes als dasjenige, von dem das Recht auf dieses Recht verkündet wird.
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Anmerkungen
- Vgl. Lacan: Kant mit Sade, in: Ders.: Schriften II, hg. v. N. Haas, S. 133-136.
- Vgl. Marquis de Sade: Die Philosophie im Boudoir. Übersetzt von Rolf Busch. Merlin Verlag, Gifkendorf 3. Aufl. 1989, der Essai Franzosen, noch eine Anstrengung …, findet sich hier auf den Seiten 195 bis 274.
- A.a.O., S. 233 f.– Die Terminologie der Übersetzung habe ich hier und im folgenden vereinheitlicht: désir: Begehren; désirs: Begierden; jouissance: Genießen, Genuss, Wollust; jouir: genießen; penchant: Neigung.
- A.a.O., S. 239-241.
- A.a.O., S. 241 f.
- A.a.O., S. 247 f.
- Histoire de Juliette, ou les Prospérités du vice (1797), erster Teil, meine Übersetzung nach der Version von 1801 im Internet hier.
- Maurice Blanchot: Sade. Übersetzt von Johannes Hübner. Henssel, Berlin 1986, S. 12 f., Übers. des Sade-Zitats geändert.- Der Aufsatz erschien zuerst unter dem Titel À la rencontre de Sade. In: Les temps modernes, Heft 25, 3. Jg. (1947), S. 577-612. Blanchot nahm den Artikel auf in Lautréamont et Sade. Édition de Minuit, Paris 1949, und änderte dabei den Titel in La raison de Sade, Sades Vernunft.
- Seminar 7: „nous pouvons prendre comme loi, comme maxime universelle de notre action, quelque chose qui s’articule comme le droit à jouir d’autrui quel qu’il soit, comme instrument de notre plaisir“, Version Staferla, meine Übersetzung. In Millers Version des Seminars findet man die Maxime auf S. 98.
- Vgl. Seminar 7, Version Miller/Haas, S. 242-244.
- Seminar 7, Version Miller/Haas, S 244.
- Factum heißt „Streitschrift“, ist hier aber vielleicht zugleich eine ironische Anspielung auf Kants Rede vom Bewusstsein des Sittengesetzes als einem „Faktum der reinen praktischen Vernunft“.
- Critique, 17. Jg. (1963), April, Nr. 191, S. 291-313, hier: S. 294, zit. n. Pas-tous-Lacan, meine Übersetzung.
„J’ai le droit de jouir de ton corps, dirai-je à qui me plaît, et ce droit, je l’exercerai, sans qu’aucune limite m’arrête dans le caprice des exactions que j’aie le goût d’y assouvir.” - Schriften II, S. 138 f., Übersetzung und Unterstreichung von mir.